Rechtsvorschriften des Luftverkehrs

 

Der Königliche Erlass vom 25. Mai 1999

 

Im Anhang 1 sind alle 60 Artikel des Königlichen Erlasses vom
25. Mai 1999, der seit seinem Erscheinen am 28. August 1999 den Königlichen Erlass vom 21. September 1983 außer Kraft setzt.
Um dem Leser behilflich zu sein, wurde vorab ein Inhaltsverzeichnis mit einer kurzen Erklärung des betreffenden Artikels angeführt.

Wenn man auf einen der Titel des Inhaltsverzeichnisses klickt, springt der Cursor direkt zum entsprechenden Gesetzesartikel.

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Beschreibung

 

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Allgemeine Definitionen

Außerkraftsetzung der Art. 2 bis 42 des K.E. vom 15. März 1954

Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

Einschreibebedingungen für ultraleichte Motorluftfahrzeuge : Antragsteller

Auszug aus dem Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

Einschreibung in Belgien, wenn Streichung im ausländischen Register

Einschreibung im Ausland wenn Streichung im belgischen Register

Angaben des Einschreibungsantrages

Änderung der Angaben des Einschreibungsantrages

Einschreibebescheinigung : Aushändigung

Ersetzen der Einschreibebescheinigung

Ungültigkeit der Einschreibebescheinigung

Streichung der Einschreibebescheinigung

Möglichkeiten der Streichung der Einschreibebescheinigung

Notifizierung und Bescheinigung der Streichung der Bescheinigung

Nationalitätskennzeichen

Vorschriften zur Kennzeichnung

Sichtbarkeit des Kennzeichen

Erkennungsschild

Begrenzte Luftverkehrszulassung (ARCA) und Luftfahrtpass (laissez-passer de navigation)

Antrag auf Musterzulassung

Leistungen der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

Zusammenbau, Prüfung und Proben der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

Mindestausrüstung

Vorgeschriebene Angaben

Wartung und Inspektionen

Bedingungen zur Musterzulassung (ARCA)

Entzug der Luftverkehrszulassung (ARCA)

Borddokumente

Führungsbedigungen für ultraleichte Motorluftfahrzeuge

 


 

 

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Berechtigungsschein zum Üben : Rechte und Pflichten

Berechtigungsschein zum Führen eines ULM/DPM : Rechte und Pflichten

Gültigkeit und Erneuerung des Scheines

Vorrechte des Berechtigungsscheines

Gruppen und Modelle der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

Qualifikation der Gruppe

Zusätzliche Qualifikation

Kompetenz zur Führung eines ULM-Modells

Gültigkeitsdauer der Gruppenqualifikation

Qualifikation für Fluglehrer : Pflichten

Qualifikation für Fluglehrer : Bedingungen

Dauer und Erneuerung des Qualifikationsnachweises

Prüfer

Prüfungen und Tests

Tests und Verwandtschaftsgrad

Prüfer : Funktion

Erlaubnis : Ausgabe, Beschränkungen, Entzug

Führen des Flugbuches

Vorlegen der Dokumente

Abflüge und Landungen

Start- und Landebereiche : Vorschriften, Flugplatzverantwortliche &

Flugregister

Luftfahrtregeln (siehe K.E. vom 15. September 1994)

Zwischenfall oder Unfall : Meldung

Austausch Eintragungsbescheinigung und Luftverkehrszulassung

Gewerbliche Betreibung

Zulassungen für Arbeitsflüge

Gebühren für die Registrierung

Außerkraftsetzung des K.E. vom 21. September 1983

Bereits eingetragene ultraleichte Motorluftfahrzeuge

Ausführung des K.E.


 

Artikel 1 : allgemeine Definitionen

 

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter :

 

„ultraleichtes Motorluftfahrzeug“ : einsitziges oder zweisitziges Flugzeug oder Amphibienflugzeug, dessen Überziehgeschwindigkeit Vso (Landezustandsform, Motor im Leerlauf) 65 km/h (35,1 Knoten) CAS nicht übersteigt und dessen höchstzulässiges Abfluggewicht :

 

-      300 kg für ein einsitziges Flugzeug oder

-      450 kg für ein zweisitziges Flugzeug oder

-      330 kg für ein einsitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug oder

-      495 kg für ein zweisitziges Amphibienflugzeug oder auf Schwimmern montiertes Flugzeug

 

nicht übersteigt, insofern ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das sowohl als normales Flugzeug als auch auf Schwimmern betrieben werden kann, je nach Fall unter dem jeweiligen Grenzwert für das höchstzulässige Abfluggewicht bleibt.

 

Luftfahrzeuge mit Drehflügel und aus dem Lauf abhebende Luftfahrzeuge fallen nicht unter diese Definition,

 

„ultraleichtes Motorflugzeug (ULM)“ : ultraleichtes Motorluftfahrzeug, dessen Kontrolle im Flug durch aerodynamische Steuervorrichtungen um mindestens zwei Achsen gewährleistet wird,

 

„ultraleichtes Motorflugzeug vom Typ ‘Deltaflügel’ (DPM)“ : ultraleichtes Motorluftfahrzeug, dessen Kontrolle im Flug durch eine vom Flugzeugführer ausgeführte Schwerpunktverschiebung erreicht wird,

 

„Start- und Landebereich“ : Teil der Rollfläche, der für die Landung und den Abflug von Luftfahr-zeugen bestimmt ist;

 

„Flugplatz“ : am Boden oder auf dem Wasser definierter Bereich (gegebenenfalls einschließlich Gebäude, Anlagen und Ausrüstung), der dazu bestimmt ist, ganz oder teilweise für die Ankunft, den Abflug und die Flugbewegungen der Luftfahrzeuge an seiner Oberfläche benutzt zu werden,

 

„Signalfeld“ : Bereich des Flugplatzes, wo Bodensignale angebracht sind.

 

 

Artikel 2 : Außerkraftsetzung des Art. 2 bis 42 des

 

Die Artikel 2 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt kommen auf ultraleichtee Motorluftfahrzeug nicht zur Anwendung, wenn die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

 

Artikel 3 : Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

 

Bei der Verwaltung der Luftfahrt wird ein Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge geführt

 


Artikel 4 : Einschreibebedingungen für ultraleichte Motorluftfahrzeuge - Antragsteller

 

§ 1   Auf Antrag werden registriert :

 

       1.     ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz als Volleigentum oder als bloßes Eigentum Staats-

              angehörigen der Europäischen Union gehören, die in Belgien ihren Wohnsitz haben;

       2.     ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz als Volleigentum oder als bloßes Eigentum juristi-

              schen Personen belgischen Rechts gehören, deren gesamtschuldnerische Gesellschafter,

              Komplementäre, Verwalter, Geschäftsführer oder Beauftragte Staatsangehörige der

              Europäischen Union sind.

 

§ 2   Mit Erlaubnis des mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Ministers oder des General-

       direktors der Verwaltung der Luftfahrt können registriert werden :

 

1.         ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die teilweise als Volleigentum oder als bloßes Eigentum

              gehören;

              a)    Staatsangehörigen der Europäischen Union mit Wohnsitz in Belgien,

              b)    juristischen Personen belgischen Rechts, die den in § 1 Nr. 2 festgelegten

                     Bedingungen nicht genügen,

 

       2.    ultraleichte Motorluftfahrzeuge, die ganz oder teilweise als Volleigentum oder als

              bloßes Eigentum gehören:

 

              a)    Belgiern mit Wohnsitz im Ausland, die zum Zweck der Registrierung jedoch einen

                     Wohnsitz im Königreich gewählt haben,

              b)    juristischen Personen belgischen Rechts, die den in § 1 Nr. festgelegten Bedingungen

                     nicht genügen,

              c)    Ausländern, denen es erlaubt ist, ihren Wohnsitz in Belgien festzulegen oder in

                     Belgien zu wohnen, und die dort ununterbrochen seit mindestens einem Jahr wohnen.

              d)    ausländischen juristischen Personen, die im Königreich ununterbrochen seit mindes-

                     tens einem Jahr einen Betriebssitz, eine Agentur oder ein Büro haben,

 

Artikel 5 : Auszug aus dem Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

 

Ein Auszug aus dem Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge wird jedem ausgestellt, der

dies beantragt.

 

Artikel 6 : Einschreibung in Belgien, wenn Streichung im ausländischen Register

 

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das im Ausland registriert oder eingetragen ist, wird in Belgien nicht registriert, solange es im ausländischen Register nicht gestrichen ist

 

Artikel 7: Einschreibung im Ausland wenn Streichung im belgischen Register

 

Die Registrierung oder Eintragung im Ausland eines vorher im belgischen Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge registrierten Luftfahrzeugs ist im Königreich nur wirksam, wenn seine Registrierung in diesem Register vorher gestrichen worden ist.

 

Artikel 8 : Angaben des Einschreibungsantrages

 

§ 1   Die in Artikel 4 erwähnten Personen, die ein ultraleichtes Motoluftfahrzeug in Belgien registrieren lassen möchten, richten an den mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder den

       Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt einen unterzeichneten Registrierungsantrag.

 

§ 2   Im Registrierungsantrag stehen vermerkt :

 

       1.     Marke und Modell des ultraleichten Motorluftfahrzeugs, wie anerkannt von der technischen

              Direktion der Verwaltung der Luftfahrt, Baujahr und Seriennummer,

       2.     Name und Wohnsitz der für den Bau des ultraleichten Motorluftfahrzeugs verantwort-

              lichen Person,

       3.     wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist: Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit,

              Beruf, Wohnsitz und Wohnort und gegebenenfalls gewählter Wohnsitz;

wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, Firma, Gesellschaftssitz, Ort und Datum der Errichtung, Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz und Wohnort der gesamtschuldnerischen Gesellschafter, Verwalter oder Geschäftsführer, die für die Firma zeichnen dürfen.

              Haben eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen, die nicht Antragsteller sind,

              Eigentums- oder Nießbrauchrechte an dem ultraleichten Motorluftfahrzeug, werden im

              Antrag Art und Anteil dieser Rechte sowie für jede der Personen die oben erwähnten

              Angaben vermerkt.

 

§ 3   Dem Antrag werden beigefügt :

 

       1.     eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung für jede natürliche Person und die Satzung jeder

              juristischen Person, die für eine Registrierung in Betracht kommen;

       2.     Nachweise, aus denen die Rechte des Antragstellers an dem ultraleichten Motorluftfahr-

              zeug hervorgehen,

       3.     gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Streichung aus dem ausländischen Register,

       4.     a)    entweder eine von der Zollverwaltung ausgestellte Bescheinigung, aus der

                     Gemeinschaftscharakter des Luftfahrzeugs im Sinne von Artikel 1 Nr. 12 des

                     allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen hervorgeht,

              b)    oder eine von der Zollverwaltung ausgestellte Bescheinigung, aus der hervorgeht,

                     dass die auf die vorübergehende Einfuhr von Luftfahrzeugen anwendbaren Vorschriften eingehalten worden sind,

       5.     eine von der technischen Direktion der Verwaltung der Luftfahrt erstellte Bescheinigung,

              aus der hervorgeht, dass das ultraleichte Motorluftfahrzeug, für das die Registrierung beantragt wird, über eine Musterzulassung in Belgien verfügt.

 

§ 4   Die in Artikel 8 § 3 Nr. 4 Buchstabe a) vorgesehene Verpflichtung gilt nicht für gebrauchte

       Luftfahrzeuge, für die bei einer früheren Registrierung im Land nachweislich eine solche

       Bescheinigung beigefügt wurde, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge das Land seit dieser

       Registrierung lediglich im internationalen Verkehr ohne Wechsel des Eigentümers verlassen

       haben.

 

Artikel 9 : Änderung der Angaben des Einschreibungsantrages

 

Jeder Umstand, der eine Änderung der Angaben zur Folge hat, die laut Artikel 8 im Antrag und in den Dokumenten, die im Hinblick auf die Registrierung vorzulegen sind, enthalten sein müssen, muss dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt binnen dreißig Tagen vom Inhaber der Registrierungsbescheinigung offiziell mitgeteilt werden.

 

Artikel 10 : Registrierungsbescheinigung : Aushändigung

 

Für jedes regulär im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge eingetragene Luftfahrzeug wird eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt.

 

Artikel 11 : Ersetzen der Registrierungsbescheinigung

 

Im Falle unfreiwilligen Besitzverlustes der Bescheinigung kann der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt die Bescheinigung ersetzen.

 


Artikel 12 : Ungültigkeit der Registrierungsbescheinigung

 

§ 1   Die Bescheinigung ist nicht mehr gültig :

 

       1.     wenn die Rechte des Inhabers der Bescheinigung zu Ende gehen,

       2.     wenn eine der Ursachen zur Streichung der Registrierung von Amts wegen vorliegt,

       3.     im Falle einer auf Grund von Artikel 14 erfolgenden Streichung.

 

§ 2   Ist die Bescheinigung nicht mehr gültig, muss ihr Inhaber sie unverzüglich dem mit der

       Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung

       der Luftfahrt zurückschicken.

 

Artikel 13 : Streichung der Registrierungsbescheinigung

 

Die Registrierung im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge wird von Amts wegen gestrichen :

 

1.    wenn das ultraleichte Motorluftfahrzeug außer Gebrauch ist,

2.    wenn von dem ultraleichten Motorluftfahrzeug keine Nachricht eingegangen ist seit sechs

       Monaten ab dem Tag seines Abfluges oder ab dem Tag, auf den sich die zuletzt eingegangene

       Nachricht bezieht,

3.    wenn die im Artikel 4 vorgesehenen Registrierungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

 

Artikel 14 : Möglichkeiten der Streichung der Registrierungsbescheinigung

 

Die auf Grund von Artikel 4 § 2 erfolgte Registrierung kann von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jederzeit gestrichen werden. Der Beschluss wird mit Gründen versehen.

 

Artikel 15 : Notifizierung der Streichung der Bescheinigung

 

§ 1   Die Streichung wird der Person, der die Registrierungsbescheinigung ausgestellt worden war,   offiziell mitgeteilt.

 

§ 2   Eine Bescheinigung über die Streichung aus dem Register wird jedem ausgestellt, der diese    beantragt.

 

Artikel 16 : Nationalitätskennzeichen

 

Jedes im Register der ultraleichten Motorluftfahrzeuge eingetragene ultraleichte Motorluftfahrzeug trägt das belgische Nationalitätskennzeichen, nämlich die Buchstaben OO, gefolgt vom Registrierungskennzeichen, das aus einer Gruppe von drei Ziffern oder aus einer Kombination von höchstens drei Buchstaben und Ziffern besteht, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt wird.

 

Artikel 17 : Vorschriften zur Kennzeichnung

 

Anbringungsstelle: Maße und Zeichen des in Artikel 16 erwähnten Kennzeichens werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt vorgeschrieben.

 

Artikel 18 : Sichtbarkeit des Kennzeichens

 

Der verantwortliche Flugzeugführer eines ultraleichten Motorluftfahrzeuges muss darauf achten, dass das in Artikel 16 vorgesehene Kennzeichen gut sichtbar ist.

 

Artikel 19 : Erkennungsschild

 

Jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug trägt gut sichtbar am Rumpf befestigt ein feuerfestes Erkennungsschild, auf dem Marke, Modell und Seriennummer des Luftfahrzeugs eingraviert sind.

 

 

Artikel 20 : Begrenzte Luftverkehrszulassung (ARCA) und Luftfahrtpass           (laissez-passer de navigation)

 

 

§ 1   Die Zulassung eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zum Luftverkehr wird durch eine begrenzte

       Luftverkehrszulassung bestätigt.

 

§ 2   Eine vorläufige Luftverkehrszulassung, Luftfahrtpass genannt, kann für jedes ultraleichte Motor-

       luftfahrzeug erteilt werden. In diesem Luftfahrtpass sind die Sonderbedingungen für die

       Benutzung des Luftfahrzeugs erwähnt.

 

§ 3   Die oben erwähnten Dokumente werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten

       Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt ausgestellt.

 

Diese Zulassungen sind vorhehaltlich der Zustimmung von Drittstaaten auf das Staatsgebiet beschränkt.

 

 

Artikel 21 : Antrag auf Musterzulassung

 

§ 1   Dem Antrag auf Musterzulassung für ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug muss eine technische

       Unterlagenakte beigefügt werden.

 

       Der Antragsteller für eine Musterzulassung ist verantwortlich für die in dieser technischen Unter-

       lagenakte enthaltenen Lufttüchtigkeitsdaten.

 

§ 2   Dem Antrag auf begrenzte Luftverkehrszulassung für ein individuelles ultraleichtes Motor-

       luftfahrzeug muss eine Übereinstimmungsbescheinigung beigefügt werden.

 

§ 3   Der Inhalt der technischen Unterlagenakte und die Form der Übereinstimmungsbescheinigung

       sowie die Verfahrensvorschriften werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten

       Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festgelegt.

 

 

Artikel 22 : Leistungen der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

 

 

Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen folgende Leistungen ausführen können :

 

1.    von einer horizontalen Ebene abfliegen,

2.    im Gleitflug fliegen und landen mit ausgeschaltetem Triebwerk,

3.    im Reiseflug bei einer Geschwindigkeit fliegen, die mindestens der 1,5 fachen Überzieh-

       geschwindigkeit entspricht,

 

Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen eine konstruktive Festigkeit aufweisen, die den Bruchlast-faktoren + 6 und -3 entspricht.

 

Der von einem ultraleichten Motorluftfahrzeug erzeugte, gemäß der in der Anlage 1 zu vorliegendem Erlass beschriebenen Methode gemessene Geräuschpegel darf 88 dB (A) für ein einsitziges Luft-fahrzeug und 92 dB (A) für ein zweisitziges Luftfahrzeug nicht überschreiten.

 


 

Artikel 23 :     Zusammenbau, Prüfung und Proben der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

 

Ultraleichte Motorluftfahrzeuge müssen gemäß den Vorschriften des Herstellers zusammengebaut, geprüft und erprobt werden. Beim verwendeten Material und bei den verwendeten Einzelteilen muss es sich um Originalmaterial und Originalteile handeln.

 

Artikel 24 : Mindestausrüstung

 

An Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeug muss folgende Mindestausrüstung installiert sein :

 

1.    ein Fahrtmesser (Anemometer),

2.    ein Höhenmesser,

3.    ein Drehzahlmesser für den Motor,

4.    ein Kompass,

5.    ein Gurtzeug pro Sitz,

6.    ein Öldruckanzeiger im Falle eines Viertaktmotors,

7.    ein Temperaturanzeiger für die Motorkühlflüssigkeit im Falle eines flüssigkeitsgekühlten Motors.

 

 

Artikel 25 : Vorgeschriebene Angaben

 

An Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs müssen für den Flugzeugführer im Flug gut lesbar folgende Angaben angebracht sein :

 

1.    höchstzulässiges Abfluggewicht;

2.    folgende Geschwindigkeiten :

       -    Überziehgeschwindigkeit (Vs),

       -    Reisegeschwindigkeit (Vc),

       -    nicht zu überschreitende Höchstgeschwindigkeit (Vne);

3.    Grenzwert der Seitenwindgeschwindigkeit, über dem Flugbewegungen des ultraleichten Motorluftfahrzeugs verboten sind;

4.    alle anderen nützlichen Angaben, die zur sicheren Benutzung des Luftfahrzeugs beitragen.

 

Artikel 26 : Wartung und Inspektion

 

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug darf nur benutzt werden, wenn es so gewartet ist, dass seine Basiseigenschaften erhalten sind und es alle Garantien für die Betriebssicherheit aufweist.

 

Zu diesem Zweck muss für jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug ein Merkbuch (carnet de Route) geführt werden, in dem alle technischen Zwischenfälle und Wartungsarbeiten, insbesondere die Reparaturen, die Ersetzung von Einzelteilen und jeder Ausbau beziehungsweise Wiedereinbau des Motors vermerkt werden müssen.

 

Alle Arbeiten und Inspektionen müssen gemäß der Bedienungsanweisung ausgeführt werden, die zu der in Artikel 21 § 1 Nr. 1 erwähnten technischen Unterlagenakte gehört.

 

Artikel 27 : Bedingungen zur Musterzulassung (ARCA)

 

Für die Ausstellung einer Musterzulassung für ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach gesetzlicher Vorschrift gebaut und/oder in den Handel gebracht wurde oder das aus einem EFTA-Staat stammt, der vertragschließende Partei im EWR-Abkommen ist, können angenommen werden :

 

1.    die Entwicklungs-, Herstellungs- und Kontrollvorschriften in anderen Mitgliedstaaten, insofern sie

       ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das dem nach belgischen Vorschriften erforderlichen

       Niveau entspricht;

 

2.    die in anderen Mitgliedstaaten von unabhängigen, zugelassenen Einrichtungen, welche die technischen und gewerbsmäßigen Garantien bieten, ausgestellten Erprobungsbescheinigungen, welche die Übereinstimmung mit den belgischen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten, deren Sicherheitsniveau dem nach belgischen Vorschriften erforderlichen Niveau entspricht, bestätigen;

 

       Bescheinigungen, die lediglich eine teilweise Durchführung der erforderlichen Erprobungen

bestätigen, werden berücksichtigt unter Vorbehalt der Möglichkeit, zu verlangen, dass zusätzliche zur Gewährleistung der Sicherheit der Geräte erforderliche Erprobungen durchgeführt werden.

 

3.    die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Musterzulassungen, insofern sie auf Grund der

       Einhaltung von Vorschriften und einer unter den in den Nummern 1 und 2 beschriebenen

       Bedingungen durchgeführten Kontrolle erlangt wurden.

 

Artikel 28 : Entzug der Luftverkehrszulassung (ARCA)

 

Die begrenzte Luftverkehrszulassung kann von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt entzogen werden :

 

1.    im Falle einer am Luftfahrzeug oder an einem Einzelteil des Luftfahrzeugs vorgenommenen

       Strukturänderung,

2.    im Falle einer Beschädigung,

3.    im Falle eines Wartungsmangels,

4.    wenn das ultraleichte Motorluftfahrzeug einen Mangel aufweist, der die Flugsicherheit gefährdet.

 

Der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt entzieht die Musterzulassung eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs, das einen Mangel aufweist, der auf die Flugsicherheit dieses Luftfahrttyps eine Einwirkung hat.

 

Artikel 29 : Borddokumente

 

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug ist zum Luftverkehr nur zugelassen, wenn es registriert ist und sich folgende Papiere an Bord befinden :

 

1.    die Registrierungsbescheinigung,

2.    die begrenzte Luftverkehrszulassung oder der Luftfahrtpass,

3.    die Berechtigungsscheine der Mitflieger,

4.    das Bordbuch (Carnet de Route),

5.    die Lizenz für die Funkanlage, wenn das Luftfahrzeug mit einem solchen Gerät ausgerüstet ist,

6.    die beschränkte Funkerbescheinigung des Benutzers der Funkanlage.

 

Die in den Nummern 1 bis 5 erwähnten Dokumente werden gemäß den Bestimmungen erstellt, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festgelegt werden. Das in Nummer 6 erwähnte Dokument wird gemäß den Bestimmungen erstellt, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Telegrafen- und Telefonwesen gehören, festgelegt werden.

 

Artikel 30 : Führungsbedingungen für ultraleichte Motorluftfahrzeuge

 

Ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug führen darf nur, wer Inhaber des seiner Funktion entsprechenden Berechtigungsscheins und des seiner Funktion entsprechenden Qualifikationsnachweises ist.


 

Artikel 31 : Berechtigungsschein zum Üben : Rechte und Pflichten

 

§ 1   Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs berechtigt   den Inhaber zu :

       1.     Doppelsteuerungsflügen,

       2.     lokalen Alleinflügen unter Aufsicht eines Fluglehrers,

       3.     Überlandflügen allein an Bord mit Erlaubnis eines Fluglehrers, unter der Bedingung, eine

              Mindesterfahrung von zwei Überlandflügen im Doppelsteuerungsflug nachzuweisen.

 

§ 2   Um den Berechigungsschein zum Üben an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu

       erlangen, muss der Antragsteller :

 

       1.     mindestens 16 Jahre alt sein,

       2.     ein Leumundszeugnis vorlegen, das vor weniger als einem Monat ausgestellt wurde und

              aus dem hervorgeht, dass es für eine öffentliche Verwaltung bestimmt ist. Ein minder-

              jähriger Antragsteller muss außerdem eine schriftliche Erlaubnis seines gesetzlichen

              Vertreters mit legalisierter Unterschrift vorlegen,

       3.     die vorgeschriebenen Bedingungen in Bezug auf körperliche und geistige Tauglichkeit                   erfüllen.

 

 

Artikel 32 : Berechtigungsschein : Rechte und Pflichten

 

§ 1   Aus dem Berechigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs geht hervor,   dass der Inhaber fähig ist :

       1.  sich unter Aufsicht eines Fluglehrers im Führen jeglichen ultraleichten Motorluftfahrzeugs

            zu üben,

       2.  im Alleinflug jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug zu führen, für das er gemäß den Artikeln

            36, 37 oder 38 seine Fertigkeit nachgewiesen hat,

       3.  mit einem Fluggast an Bord jedes ultraleichte Motorluftfahrzeug zu führen, für das er gemäß

            den Artikeln 36, 37 oder 38 seine Fertigkeit nachgewiesen hat, unter der Bedingung :

            a)     mindestens 30 Flugstunden allein an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs absol-

                   viert zu haben. Für ULMs ist diese Flugzeit für Inhaber mindestens einer noch gültigen

                   Privatpilotenlizenz für Flugzeuge jedoch auf 10 Stunden reduziert;

            b)     in Anwesenheit eines Fluglehrers, der im Flugbuch des Betreffenden einen entsprechen-

                   den Vermerk macht, zu beweisen, dass er die erforderliche Fertigkeit besitzt;

 

§ 2   Um den Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs zu erlangen,

       muss der Antragsteller :

 

       1.  das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,

       2. Inhaber eines noch gültigen Berechtigungsscheins zum Üben an Bord eines ultraleichten

            Motorluftfahrzeugs oder mindestens einer noch gültigen Privatpilotenlizenz sein,

       3.  die Prüfung in den Fächern Gesetzesvorschriften (Begriffe) und Verordnungsvorschriften der                         Luftfahrt, die einen Teil der Prüfung der allgemeinen Kenntnisse zum Erlangen mindestens

            einer Privatpilotenlizenz für Flugzeuge oder Helikopter oder einer Freiballonführerlizenz                    ausmacht, bestanden haben. Diese Prüfung bezieht sich besonders auf den von Führern

            ultraleichter Motorluftfahrzeuge zu beherrschenden Lehrstoff,

       4.  die in der Anlage II bestimmten theoretischen und praktischen Kenntnisse vor einem Prüfer

            nachgewiesen haben, der darüber im Flugbuch des Flugzeugführers einen Vermerk macht.

            Der Prüfer stellt fest, ob der Bewerber die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, und

            erstattet dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt darüber Bericht.

Artikel 33 : Gültigkeit und Erneuerung der Berechtigungsscheine

 

Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs ist gültig für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten ab dem Datum des Beschlusses über die

körperliche und geistige Tauglichkeit des Antragstellers. Er wird für weitere Zeiträume von höchstens 24 Monaten erneuert, wenn der Inhaber die vorgeschriebenen Bedingungen in Sachen körperliche und geistige Tauglichkeit erfüllt und während der vorigen vierundzwanzig Monate fünfzig Flugstunden als Flugzeugführer absolviert hat.

 

In Ermangelung dieser Erfahrung kann der Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten

Motorluftfahrzeugs auf Vorlage einer Erklärung durch einen Fluglehrer, der bestätigt, dass die Tauglichkeit weiterbesteht, erneuert werden.

 

Diese Erklärung darf frühestens drei Monate vor dem Antrag auf Erneuerung erstellt worden sein.

 

Artikel 34 : Vorrechte der Flugerlaubnis

 

Im Qualifikationsnachweis für ultraleichte Motorluftfahrzeuge wird die Gruppe ultraleichter Motorluft-fahrzeuge bestimmt, an Bord deren die durch den Berechtigungsschein zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs erteilten Vorrechte ausgeübt werden dürfen.

 

Artikel 35 : Gruppen und Modelle der ultraleichten Motorluftfahrzeuge

 

Die Qualifikationsnachweise werden nach Gruppen verliehen und sind wie folgt eingeteilt :

 

1.    ultraleichte Motorflugzeuge (ULM);

       In der ULM-Gruppe gibt es drei Modelle, nämlich :

-      ULM-Flugzeuge mit zwei Achsen;

-      ULM-Flugzeuge mit drei Achsen;

-      ULM-Flugzeuge mit Flügelklappen.

 

2.    ultraleichte Motorflugzeuge vom Typ ‘Deltaflügel’ (DPM).

 

Artikel 36 :Qualifikation der Gruppe

 

Besteht der Bewerber die zur Erlangung eines Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs auferlegten Prüfungen, erhält er die Qualifikation für die Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge, die bei diesen Prüfungen benutzt wurde.

 

Artikel 37 : Zusätzliche Qualifikationen

 

Einen zusätzlichen Gruppenqualifikationsnachweis erhält der Bewerber, der für diese Gruppe die in der Anlage II bestimmten praktischen Prüfungen bestanden hat.

 

Artikel 38 : Kompetenz zur Führung eines ULM-Modells

 

Der Inhaber eines Qualifikationsnachweises der ULM-Gruppe muss, um ein ULM eines anderen als bei den Qualifikationsprüfungen benutzten Modells führen zu können, seine Fertigkeit im Führen des besagten Modells vor einem Fluglehrer nachweisen.

 

Er hat dieselbe Verpflichtung, wenn er seit mehr als zwölf Monaten kein ULM-Modell mehr geführt hat.

 

Artikel 39 : Gültigkeitsdauer der Gruppenqualifikation

 

Die Gültigkeitsdauer eines Gruppenqualifikationsnachweises ist dieselbe wie die des Berechtigungsscheins, zu dem sie gehört.

 

Der Gruppenqualifikationsnachweis wird nur erneuert, wenn der Inhaber während der letzten sechs Monate als Führer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs dieser Gruppe mindestens zehn Landungen und zehn Abflüge durchgeführt hat. In Ermangelung dieser Erfahrung kann der Gruppen-qualifikationsnachweis auf Vorlage einer Erklärung durch einen Fluglehrer dieser Gruppe, der bestätigt, dass die verlangte Fertigkeit weiterbesteht, erneuert werden.

 

Artikel 40 : Qualifikation für Fluglehrer : Pflichten

Der Qualifikationsnachweis für Fluglehrer erlaubt es dem Inhaber :

 

a)    die Übungen zur Erlangen des Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motor-

       luftfahrzeugs zu leiten;

b)    den Fortbestand der Fertigkeit für die Erneuerung des Berechtigungsscheins zum Führen eines

       ultraleichten Motorluftfahrzeugs und der dazugehörenden Qualifikationsnachweise zu

       kontrollieren.

Artikel 41 : Qualifikation für Fluglehrer : Bedingungen

 

Um den Qualifikationsnachweis für Fluglehrer zu erhalten, muss der Antragsteller :

 

1.    angeben, für welche Gruppe von ultraleichten Motorluftfahrzeugen er die Qualifikation als

       Fluglehrer erhalten möchte;

 

2.    Inhaber eines noch gültigen Berechtigungsscheins zum Führen eines ultraleichten Motorluft-

       fahrzeugs sein mit Qualifikation für die Gruppe, für die er die Qualifikation als Fluglehrer

       erhalten möchte;

 

3.    eine Erfahrung von mindestens hundert Flugstunden als Führer eines ultraleichten Motorluft-

       fahrzeugs der Gruppe haben, die er für die Schulung benutzen möchte;

 

       Für die Schulung an Bord eines ULMs werden die als verantworlicher Flugzeugführer eines       Flugzeugs, eines Segelflugzeugs oder eines Motorseglers geleisteten Flugstunden bis zu einer          Anzahl von höchstens fünfzig Stunden in der Berechnung der oben erwähnten hundert Stunden              berücksichtigt;

 

4.    zwanzig Flugstunden mit Fluggast an Bord auf der Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge

       absolviert haben, die er für die Schulung benutzen möchte;

 

5.    allein an Bord eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs vier Überlandflüge mit Landung auf vier

       verschiedenen Flugplätzen absolviert haben;

 

6.    der Verwaltung der Luftfahrt folgende Dokumente zukommen lassen :

 

       a)     das Flughandbuch oder, in dessen Ermangelung, die zur Verfügung stehende technische

              Beschreibung des ultraleichten Motorluftfahrzeugs;

 

       b)     das von ihm für das ultraleichte Motorluftfahrzeug erstellte detaillierte Flugausbildungs-

              programm, das insbesondere die aufeinander folgenden Etappen dieses Programms

              enthält, sowie seine Ausbildungsmethode;

 

       c)     ein Exemplar des theoretischen Kurses, den er zu benutzen vorhat, um seine Schüler

              in folgenden Fächern zu unterrichten :

 

              -    Rechtsvorschriftern der Luftfahrt;

              -    technische Daten und Betriebsdaten des ultraleichten Motorluftfahrzeugs;

              -    Flugtechnik;

              -    Betrieb und Montage der an Bord des ultraleichten Motorluftfahrzeugs installierten

                   Instrumente;

              -    Meteorologie und Mikrometeorologie;

              -    Aerodynamik;

              -    Motoren in ultraleichten Motorluftfahrzeugen;

              -    Luftfahrtnavigation mit Bezug auf ultraleichte Motorluftfahrzeuge;

 

7.    die in der Anlage III erwähnten Prüfungen bestanden haben.

 


Artikel 42 : Dauer und Erneuerung des Qualifikationsnachweises

 

Die mit der Qualifikation als Fluglehrer verbundenen Vorrechte dürfen während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ausgeübt werden Danach wird die Ausübung dieser Vorrechte erneut für Zeiträume von höchstens drei Jahren erlaubt, wenn der Betreffende im Laufe des letzten Jahres der Gültigkeit seines Qualifikationsnachweises für Fluglehrer vor einem vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmten Prüfer den Nachweis erbringt, dass seine Fertigkeit als Fluglehrer weiterbesteht.

 

Die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aktiven Fluglehrer müssen oben erwähnte Bedingung binnen drei Jahren ab diesem Datum erfüllen.

 

Artikel 43 : Prüfer

 

Der mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister erstellt auf Vorschlag des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt eine Liste von Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen oder technischen Kenntnisse persönlich bestimmt werden, die Prüfungen zum Erlangen der Berechtigungsscheine zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs, der zusätzlichen Gruppenqualifikationsnachweise oder des Qualifikationsnachweises für Fluglehrer abzuhalten.

 

Jede Person, der im Laufe der drei vorangehenden Jahre infolge eines oder mehrerer Verstöße gegen die Rechtsvorschriften der Luftfahrt strafrechtliche oder Verwaltungssanktionen auferlegt wurden, wird nicht als Prüfer bestimmt.

 

Jede strafrechtliche oder Verwaltungssanktion gegen einen Prüfer führt automatisch zum Entzug seiner Bestimmung als Prüfer. Ein neuer Antrag seinerseits wird erst wieder berücksichtigt nach Ablauf der im vorangehenden Absatz erwähnten Frist.

 

Artikel 44 :  Prüfungen und Tests

 

Der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt legt die Weise der Einreichung der Prüfungsanträge fest und trifft die für die Organisation der Prüfungen notwendigen Vorkehrungen.

 

Die Flugprüfungen werden vor Prüfern abgelegt, die auf der in Artikel 43 erwähnten Liste stehen und vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt werden.

 

Artikel 45 : Tests und Verwandtschaftsgrad

 

Niemand darf sich als Prüfer an einer Prüfung beteiligen, an der sein Ehepartner oder einer seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grand teilnimmt.

 

Artikel 46 : Prüfer : Funktion

 

Für jede Prüfung, für die er bestimmt worden ist, stellt der Prüfer fest, ob der Bewerber die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat, und erstattet dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt darüber Bericht.

 

Artikel 47 : Berechtigungsschein : Ausgabe, Beschränkungen, Entzug

 

Der Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs sowie die Qualifikationsnachweise werden von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder von dessen Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt ausgestellt.

 

Die Ausübung der mit dem Berechtigungsschein zum Üben an Bord oder zum Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs verbundenen Vorrechte ist vorbehaltlich der Zustimmung von Drittstaaten auf das Staatsgebiet begrenzt.

 

Diese Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise können von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jederzeit für die von ihm bestimmte Dauer entzogen oder eingeschränkt werden, wenn der Inhaber die Sicherheit von Personen oder Gütern gefährdet oder gegen die Rechtsvorschriften der Luftfahrt verstößt.

 

Artikel 48 : Führen des Flugbuches

 

Der Flugzeugführer ist verpflichtet, all seine Flüge chronologisch in sein Flugbuch einzutragen und dabei die Gruppe des benutzten ultraleichten Motorluftfahrzeugs und dessen Registrierung, die Dauer des Flugs und die Abflug- und Landeplätze anzugeben. Die unter der Aufsicht eines Fluglehrers absolvierten Flüge werden von letzterem im Flugbuch gegengezeichnet.

 

Artikel 49 : Vorlegen der Dokumente

 

§ 1   Die in Artikel 29 erwähnten Dokumente und das in Artikel 26 erwähnte Merkbuch müssen auf   Anfrage den Bediensteten vorgelegt werden, die von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt

       beauftragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt worden

       sind.

 

§ 2   Das Flugbuch muss vorgelegt werden vor Ausstellen eines Berechtigungsscheins zum Führen

       eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs oder eines neuen Qualifikationsnachweises und vor

       Erneuerung der Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise.

 

Artikel 50 : Abflüge und Landungen

 

Abflüge und Landungen müssen auf einem Flugplatz stattfinden, der in Anwendung von Artikel 43 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt angelegt wurde

 

Artikel 51 :     Start- und Landebereiche : Vorschriften, Flugplatzverantwortliche  & Flugregister

 

§ 1   Die festen Start- und Landebereiche, die ausschließlich für Flugbewegungen von ultraleichten

       Motorluftfahrzeugen benutzt werden, müssen :

 

       1.     Mindestabmessungen von hunderfünfzig Metern in der Länge und dreißig Metern in der

              Breite haben,


       2.     Anflugs- und Aufstiegsflächen haben mit einer Neigung 5 %, frei von jeglichem                              Hindernis über eine Distanz von fünfhundert Metern. Auf den ersten zweihundert Metern                        muss die Fläche so frei gemacht sein, dass im Falle eines Motorschadens beim Abflug eine                                                    Landung möglich ist,

 

       3.     seitliche Flächen haben mit einer Neigung von 20 %, frei von jeglichem Hindernis über

              eine Distanz von hundertfünfunzwanzig Metern,

 

       4.     eine periphere Zone haben, die sich, gemessen vom Rand des Start- und Landebereichs,

              über mindestens zweihundert Meter erstreckt und in der sich keine Wohnung und kein

              Nebengebäude von Wohnungen und kein öffentliches Gebäude befinden darf, mit

              Ausnahme der Gebäude, die mit dem Betrieb des Flugplatzes zu tun haben,

 

       5.     sich mindestens sechshundert Meter von jeglichem Wohngebiet entfernt befinden,

 

 

 

       6.     eine Bahnmarkierung aufweisen, wie sie von dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauf-

              tragten Minister oder vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt bestimmt ist.

 

§ 2   Die Benutzung eines festen Start- und Landebereichs durch ein ultraleichtes Motorluftfahrzeug

       ist nur erlaubt, wenn die nutzbare Länge der Bahn mindestens dreimal der Rolldistanz entspricht, die nötig, ist um bei Windstärke Null mit höchstzulässigem Gesamtgewicht dieses

       Luftfahrzeugs abfliegen zu können.

 

§ 3   Auf Anfrage des Generaldirektors der Verwaltung der Luftfahrt legt der Betreiber ihm eine

       Liste der Personen vor, die er zwecks Ausübung der Funktion des Flugplatzverantwortlichen und

       des stellvertretenden Flugplatzverantwortlichen vorschlägt.

 

       Der Generaldirektor kann alle oder einen Teil dieser Personen gemäß den Bedingungen, die

       er festlegt, bestimmen.

 

       Die Bestimmung zum Flugplatzverantwortlichen oder zum stellvertretenden Flugplatzverantwort-            lichen  kann vom Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt oder von seinem Beauftragten

       jederzeit für die von ihm bestimmte Zeit entzogen werden.

 

§ 4   Die Plätze müssen mit einem Windrichtungsanzeiger und mit einem Signalfeld versehen sein.

 

§ 5   Es wird gemäß den Vorschriften, die der mit Verwaltung der Luftfahrt beauftragte Minister oder

       der Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt festlegt, ein Flugregister mit allen Flugbe-

       wegungen auf dem Platz vorgeschrieben.

 

Artikel 52 : Flugverkehrsregeln

 

Die Flugbewegungen ultraleichter Motorluftfahrzeuge unterliegen dem Königlichen Erlass vom

15. September 1994 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln.

 

Außerdem :

 

1.    dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge nur tagsüber, bei Sicht auf Boden oder Wasser und unter

       den meteorologischen Bedingungen für Sichtflüge ausfliegen. Die Boden- und Flugsicht darf

       nicht unter 3 km liegen;

 

2.    sind Flugbewegungen von ultraleichten Motorluftfahrzeugen, wenn sie vorher nicht von der

       zuständigen Behörde erlaubt worden sind, nicht zugelassen :

 

       -    über Städten, Wohngebieten, Industriekomplexen oder Menschenansammlungen,

       -    in kontrollierten Zonen,

       -    in verbotenen, gefährlichen und geregelten Gebieten,

 

3.    dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge keine Kunstflugfiguren ausführen.

 

 

Artikel 53 - Zwischenfall oder Unfall : Meldung

 

Der Führer eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs ist verpflichtet, dem mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder dem Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt jeden Zwischenfall oder Unfall, der sich bei der Benutzung des Luftfahrzeugs zugetragen hat, spätestens innerhalb von 48 Stunden zu melden.

 

Artikel 54 : Austausch Eintragungsbescheinigung und Luftverkehrszulassung

 

Inhaber einer Eintragungsbescheinigung und einer begrenzten Luftverkehrszulassung für ein ultra-leichtes Motorluftfahrzeug, das am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im belgischen Luftfahrtregister eingetragen ist, müssen diese Dokumente spätestens drei Monate nach vorerwähntem Datum gegen eine Registrierungsbescheinigung und eine neue begrenzte Luft-verkehrszulassung eintauschen lassen.

 

Artikel 55 : Gewerbliche Betreibung

 

Auf Ebene der gewerblichen Betreibung der Luftfahrt dürfen ultraleichte Motorluftfahrzeuge bei vorheriger Erlaubnis durch den mit der Verwaltung der Luftfahrt beauftragten Minister oder den Generaldirektor der Verwaltung der Luftfahrt nur für folgende Aktivitäten benutzt werden :

 

-    für die Schulung,

-    für auf der Zelle angebrachte Werbung.

 

Ultraleichte Motorluftfahrzeuge, welche die Bedingungen der Artikel 19 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1954 zur Regelung der Luftfahrt erfüllen, dürfen jedoch gemäß Kapitel VII des vorerwähnten Erlasses gewerblich betrieben werden.

 

Artikel 56 : Zulassungen für Arbeitsflüge

 

Die Zulassungen für Arbeitsflüge, ausgestellt vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Ihre Inhaber können eine neue Zulassung für Arbeitsflüge erhalten, wenn sie die durch vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllen.

Artikel 57 : Gebühren für die Registrierung

 

Die in der Rubrik „Eintragung der Luftfahrzeuge“ des Königlichen Erlasses vom 24. September 1997 zur Festlegung der Gebühren für die Nutzung gewisser öffentlicher Dienste in der Luftfahrt erwähnten Gebühren sind ebenfalls anwendbar, was die Registrierung der ultraleichten Motorluftfahrzeuge betrifft.

 

Artikel 58 : Außerkraftsetzung des K.E. vom 21. September 1983

 

Der Königliche Erlass vom 21. September 1983 zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung bestimmter ultraleichter Motorluftfahrzeuge zum Luftverkehr wird aufgehoben.

 

Artikel 59 : Bereits eingetragene ultraleichte Motorluftfahrzeuge

 

Für die bereits eingetragenen ultraleichten Motorluftfahrzeuge werden die in den Artikeln 16, 17 und 19 vorgesehenen Bestimmungen drei Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses anwendbar sein.

 

Artikel 60 : Ausführung des K.E.

 

Unser Minister des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

 

 

ALBERT

 

Von Königs wegen :

 

Der Minister des Transportwesens

M. DAERDEN

 

 

Anlage I

 

Methode zur Bestimmung des Geräuschemissionspegels bei ultraleichten Motorluftfahrzeugen

 

1.    Der Geräuschemissionspegel „la“ ist das arithmetische Mittel der in dB (A) ausgedrückten und

       an den nachstehend bestimmten Messpunkten gemessenen Geräuschpegel.

 

2.    Das Grundgeräusch ist das gemessene nicht vom Luftfahrzeug abgegebene Umgebungs-         geräusch.

 

3.    Die Merkmale des gesamten Messgerätes müssen der vom Belgischen Normeninstitut

       veröffentlichten Norm NBN/C97-122 (letzte Ausgabe) entsprechen.

 

       Das registrierte akustische Signal wird mit einem Bewertungsfilter „A“ mit dynamischer Kennlinie

       ‘langsam ansprechend’ abgelesen.

 

4.    Das Messgerät muss im Freischallfeld geeicht sein. Die Genauigkeit muss größer sein als

       0,5 dB (A).

 

5.    Das Mikrofon muss während der Geräuschmessungen zum Schutz vor Einfluss des Windes

       abgeschirmt werden, wenn die Windgeschwindigkeit 3 Meter in der Sekunde (3 m/s) übersteigt.

 

       Die Messungen können nicht durchgeführt werden, wenn die Windgeschwindigkeit mehr als

       5 Meter in der Sekunde (5 m/s) beträgt.

 

6.    Während der Probe muss der Motor des Luftfahrzeugs konstant auf seiner höchstzugelassenen

       Tourenzahl drehen.

 

7.    Die Unbeweglichkeit des Luftfahrzeugs wird von einer Person gewährleistet, die den Platz des

       Flugzeugführers einnimmt und die Bedienung betätigt.

 

8.    Die Messungen werden an acht Messpunkten auf horizontaler Ebene 1,20 über dem Boden

       durchgeführt. Diese Punkte befinden sich auf einer Kreislinie, die durch einen Halbmesser von

       10 m um die am Auspuff des Motors verlaufende Senkrechte herum definiert ist. Die Messpunkte

       sind jeweils 45° voneinander entfernt. Zwei dieser Messpunkte müssen sich auf der vertikalen

       Ebene befinden, die parallel zu der durch die Mitte des Kreises verlaufenden Längsachse des

       Luftfahrzeugs angeordnet ist.

 

9.    Die Dauer der Messung an jedem Punkt beträgt mindestens 15 Sekunden.

 

10.   Das Grundgeräusch muss mindestens 10 dB (A) niedriger sein als das vom Luftfahrzeug

       abgegebene Geräusch, damit die Gültigkeit der Messungen gewährleistet ist.

 

11.   Der Bericht über die durchgeführten Proben enthält folgende Angaben :

       1.     Typ, Modell und Seriennummer des Luftfahrzeugs, des Motors und des Propellers,

       2.     das höchstzulässige Abfluggewicht,

       3.     die Bezeichnung des für die akustischen Messungen benutzten Geräts,

       4.     die meteorologischen Daten,

       5.     die Beschreibung der örtlichen Topographie und Vegetation und alles, was die Messungen

              beeinflussen kann,

       6.     die gemessenen Werte und die korrigierten Werte der Schalldruckpegel.

 

Gesehen um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden

 

ALBERT

von Königs wegen :

Der Minister des Transportwesens

M. DAERDEN


Anlage II

 

Theoretische und praktische Kenntnisse in Bezug auf das Führen eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs

 

I.     Theoretische Prüfung

 

       Der Bewerber muss eine theoretische Prüfung mit mindestens 70 % der Punkte in jedem

       der folgenden Fächer bestehen :

      

       1.     Aerodynamik

              Auf den Flügel wirkende aerodynamische Kräfte - Wirkung der Ruder - Auftriebskraft,

              Luftwiderstand und Gleitzahl

 

       2.     Aerologie

              Luft, Luftdruckverhältnisse, Temperaturen, Winde, Wolken, thermische und topographische

              Wirkungen

 

       3.     Flugtechnik

              Abflugtechnik - Fliegen bei ruhigen Luftverhältnissen - Höhen- und Richtungskontrolle beim

              Geradeausflug und im Kurvenflug - Nutzung der Luftströmungen - Landetechniken

 

II.     Praktische Prüfung

 

       Der Bewerber muss im Alleinflug eine praktische Prüfung bestehen, die Folgendes umfasst :

       1.     einen Überlandflug zwischen zwei mindestens 35 km voneinander entfernten Punkten;

       2.     folgende praktische Übungen, die im Laufe eines oder mehrerer Flüge zu absolvieren sind :

              a)    10 Abflüge und 10 Landungen;

              b)    3 Landungen weniger als 20 m vom Ziel entfernt;

              c)    1 Landung weniger als 30 m vom Ziel entfernt aus einer Höhe von 200 m mit Triebwerk

                     im Leerlauf;

              d)    1 Durchsacken (nur für die ULM-Gruppe).

 

 

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden

 

 

ALBERT

Von Königs wegen :

Der Minister des Transportwesens

M. DAERDEN

 


Anlage III

 

Prüfungen zum Erlangen der Qualifikation als Fluglehrer

 

Die Prüfungen umfassen :

 

I..    eine didaktische Prüfung am Boden

II.     eine praktische Prüfung

 

I.     Didaktische Prüfung am Boden

 

       Der Bewerber muss seine didaktischen Kenntnisse und Fertigkeiten in folgenden Fächern unter            Beweis stellen :

 

       1.     Rechtsvorschriften der Luftfahrt einschließlich der Vorschriften des vorliegenden                            Königlichen Erlasses;

       2.     Lehrstoff des theoretischen Kurses, den er vorher eingereicht hat;

       3.     Flugausbildungsmethode einschließlich der Vorbereitung auf den ersten Alleinflug;

       4.     Technik des Führens eines ultraleichten Motorluftfahrzeugs;

 

       Das Bestehen dieser Prüfung gilt für die Erlangung der Qualifikation als Fluglehrer für jede

       Gruppe ultraleichter Motorluftfahrzeuge.

 

II.     Praktische Prüfung

 

       Zur Prüfung zugelassen werden die Bewerber, die Prüfung I bestanden haben.

       Der Bewerber muss seine Lehrfähigkeit unter Beweis stellen :

       -    am Boden :

            1.     Auseinanderlegen und Zusammenbauen des ultraleichten Motorluftfahrzeugs mit

                   didaktischen Erklärungen zu den verschiedenen Etappen dieser Vorgänge;

            2.     Beschreibung und Kommentar in Bezug auf die Überprüfung des Gerätes nach dem

                   Zusammenbau;

            3.     Erklärung zum Gebrauch der Checklisten.

       -    im Flug :

            a)  Übungen :

 

                 1.     normaler Kurvenflug von 360° nach links und nach rechts in gleichbleibender Höhe;

                 2.     Durchsacken mit Triebwerk im Leerlauf;

                 3.     kompletter Flugplatzrundflug mit Anflug und Durchstarten;

                 4.     kompletter Flugplatzrundflug mit abschließender Präzisionslandung weniger

                        als 15 m von einer Bodenmarkierung entfernt in einem Versuch;

                 5.     Präzisionslandung weniger als 10 m von einer Bodenmarkierung entfernt, aus einer

                        Höhe von 300 m über der Markierung mit Triebwerk im Leerlauf.

                        Diese Übung muss in höchstens drei aufeinander folgenden Versuchen zweimal

                        korrekt ausgeführt werden.

            b)  Luftfahrtnavigation :

 

                 Vorbereitung und Ausführung eines Überlandflugs zwischen zwei mindestens 40 km

                 voneinander entfernten Punkten.

                 Flugzeugführer, die Inhaber einer Privatpilotenlizenz oder einer höheren Lizenz sind,                               brauchen diese Luftfahrtnavigationsprüfung nicht abzulegen.

                 Durch das Bestehen der auferlegten Prüfungen erhält der Bewerber die Qualifikation

                 als Fluglehrer für die Gruppe des bei der praktischen Prüfung benutzten ultraleichten                         Motorluftfahrzeugs.

 

 

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 25. Mai 1999 beigefügt zu werden

 

ALBERT

Von Königs wegen :

Der Minister des Transportwesens

M. DAERDEN


 

1.  Gebräuchliche Abkürzungen

 

 

Bemerkung :      Nachstehend ist ein sehr kleiner Teil der benutzen Abkürzungen aufgeführt, die häufigsten . Die komplette Liste befindet sich im AIP.

 

AAL

Above Aerodrome Level

MET

Meteorologie (AIP)

ACC

Area Control Center

MPH

Miles per hour (1 MPH = 1,609 km/h)

AD

Aerodrome

N

Nord

AGA

Aerodrome and ground aids (AIP)

NM

Nautical mile (1 NM = 1852 m)

AGL

Above ground level

NOTAM

Notice to airmen

AIP

Aeronautical information publication

P..

Prohibited area

AIRAC

Aeronautical information regulation

an control

PLN

PPR

Flight plan

Prior permission required

ALT

Altitude

QBA

Bodensicht auf dem Flugplatz

AMSL

Above Mean Sea Level

QBB

Wolkendeck über dem Flugplatz

ARO

Pistenbüro

QDM

Magnetischer Kurs bei Windstille

ARP

Aerodrome reference point

QFE

Atmosphärischer Druck auf Flugplatzebene

ATZ

AWY

Aerodrome trafic zone

Airway

QFU

Magnetische Richtung der Landebahn in Gradzahlen von zehn

CAVOK

Ceiling and Visibility OK

QNE

Höheneinst. auf Standart 1013,2 hPa

COM

CTA

Telekommunikation (AIP)

Control area

QNH

Atmosphärischer Druck dem des Meeresspiegels angepasst

CTR

Control zone

R..

Restricted area

D..

Danger area (gefolgt von einer Zahl)

RAC

Rules of air circulation

E

Ost oder östliche Länge

RWY

Runway

ETA

Estimated time of arrival

S

Süd

FAL

Erleichterung des Luftransp. (AIP)

SAR

Search and rescue

FIC

Flight information center

SNOTAM

Notam bezüglich der Schneelage

FIR

Flight information Region

SR

Sunrise

FL

Flight lvel

SS

Sunset

ft

feet (1 ft = ca. 33 cm)

TAS

True airspeed

GEN

General (AIP)

TMA

Terminal control area

GEO

geografisch oder wahr

TRA

Temporary Reserved Area

GND

ground

TWR

Aerodrome control tower

GS

ground speed

UIC

Upper information center

HJ

Tageszeit

UIR

Upper flight information region

H24

Service 24 Stunden

UNL

unlimited

hPA

hecto-Pascal (=mb)

UTC

Weltzeit

HR

Uhrzeit

 

HR = UTC + 1 Stunde im Winter

IAS

Indicated airspeed

 

HR = UTC + 2 Stunden im Sommer

IFR

Instrument flight rules

VC

Reisegeschwindigkeit

IMC

Instrument meteorological conditions

VFR

VHF

Visual flight rules

Very high frequency

KT

Knoten (1 kt = 1 NM/h =

VMC

Visual meteorological conditions

 

LAT

1,852 km/h

Breitengrad

VNE

Nicht zu überschreitende Höchstge-schwindigkeit

LONG

Längengrad

VS

Überziehgeschwindigkeit

M

Meter

W

West

MAP

Karte (AIP)